Informationsblätter auf einen Blick
Hier finden Sie alle Informationsblätter nach Nummer sortiert aufgelistet.
1 – Häusliche Krankenpflege
Wer krankenpflegerische Behandlung benötigt, muss diese nicht zwangsläufig in einer stationären Einrichtung – einer Klinik beispielsweise – erhalten. In zahlreichen Fällen kann eine solche Behandlung auch im häuslichen Umfeld über ambulante Pflegedienste geleistet werden. Die gesetzlichen Grundlagen der häuslichen Krankenpflege sind im Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt.
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Informationsblatt Nr. 1 (153 kB)
2 – Kriterien der Pflegebedürftigkeit
Sind Menschen durch eine oder mehrere körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen in ihren Fähigkeiten und ihrer Selbständigkeit eingeschränkt und bedürfen deshalb der Hilfe durch andere, gelten sie als pflegebedürftig. Dauert der Hilfebedarf voraussichtlich länger als sechs Monate an, können sie Unterstützung durch Leistungen der Pflegeversicherung bekommen.
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Informationsblatt Nr. 2 (208 kB)
3 – Demenz
Demenz ist ein Überbegriff für Erkrankungen, bei denen die geistigen Fähigkeiten wie
das Denken, die Erinnerung und die Orientierung verloren gehen. Sie betrifft vor allem
ältere Menschen und führt nicht nur zu Gedächtnisverlust, sondern auch zu
Veränderungen in den Gefühlen und im sozialen Verhalten. Das kann das
Zusammenleben schwierig machen. Es gibt viele Arten der Demenz, die häufigste
Form ist die Alzheimer-Demenz. Zu bedenken gilt: nicht jede Vergesslichkeit ist eine
Demenz.
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Informationsblatt Nr. 3 (174 kB)
4 – Der Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige oder andere nahestehende Pflegende
unterstützen und entlasten.
Bei häuslicher Pflege besteht in den Pflegegraden 1-5 ein Anspruch auf einen
Entlastungsbetrag von 131 € monatlich.
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Informationsblatt Nr. 4 (171 kB)
5 – Auswahl eines Pflegedienstes
Für die Versorgung zu Hause bieten eine Vielzahl von Pflegediensten Hilfe bei der
Körperpflege und bei der Hauswirtschaft sowie Betreuungsleistungen an. Es gibt außerdem
Pflegedienste mit speziellen Angeboten oder Ausrichtungen, z. B. Pflegedienste für junge
Pflegebedürftige oder für Patienten mit Bedarf an Intensiv- oder Palliativversorgung.
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Informationsblatt Nr. 5 (135 kB)
6 – Hilfe im Haushalt
Einige Menschen benötigen Unterstützung beim Einkaufen, Kochen oder bei der Wohnungsreinigung.
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Informationsblatt Nr. 6 (157 kB)
7 – Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenkasse
Der Gesetzgeber verlangt für bestimmte Leistungen der Krankenkassen Zuzahlungen
von den Versicherten.
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Informationsblatt Nr. 7 (150 kB)
8 – Entlastungsbudget (Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege)
Beim Entlastungsbudget handelt es sich um eine Zusammenlegung der Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, um die beiden Leistungsangebote flexibler nutzen zu können. Dadurch steht ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung. Das Entlastungsbudget ist nicht mit dem monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € zu verwechseln.
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Informationsblatt Nr. 8 (187 kB kB)
9 – Tagespflege
Pflegebedürftige Menschen haben die Möglichkeit einen Teil des Tages außerhalb der
Häuslichkeit betreut zu werden. In diesem Fall kann für diese Zeit auf eine sogenannte
teilstationäre Versorgung zugegriffen werden. Der Anspruch auf Tagespflege ist
zeitlich nicht begrenzt.
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Informationsblatt Nr. 9 (186 kB)
10 – Geriatrische Tagesklinik
Im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung oder anstelle eines Krankenhausaufenthaltes
(für zu Hause wohnende behandlungsbedürftige Personen), kann die Therapie in einer
geriatrischen Tagesklinik in Anspruch genommen werden.
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Informationsblatt Nr. 10 (148 kB)
11 - Vollstationäre Pflege
Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr ausreicht, kann es notwendig werden, in ein Pflegeheim umzuziehen. Voraussetzung für die Aufnahme in ein Pflegeheim ist das Vorliegen eines Pflegegrades.
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Informationsblatt Nr. 11 (148 kB)
12 - Checkliste Pflegeheim
Die Checkliste enthält eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung und den Vergleich von Pflegeheimen von Bedeutung sind. Es sollten möglichst mehrere Pflegeheime besichtigt werden. Bitte beachten: Ein Pflegeheim, das alle diese Kriterien erfüllt, gibt es nicht! Dennoch ist es sinnvoll, das Angebot an Pflegeheimen mit Hilfe der Checkliste zu vergleichen und ein passendes Angebot auszuwählen.
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Informationsblatt Nr. 12 (175 kB)
13 - Wohnen im Alter
Das „Wohnen im Alter“ ist gekennzeichnet durch eine Vielfalt von unterschiedlichen Wohnformen und -typen. Zu den wichtigsten Formen gehören:
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Informationsblatt Nr. 13 (138 kB)
14 - Betreutes Wohnen für ältere Menschen Service-Wohnen
Viele ältere Menschen wünschen sich ein selbständiges Leben im eigenen Haushalt verbunden mit der Sicherheit, im Bedarfsfall schnell und unkompliziert Hilfe zu erhalten. Das „Betreute Wohnen“ oder auch „Service-Wohnen“ versucht diesen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
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Informationsblatt Nr. 14 (142 kB)
15 - Checkliste Betreutes Wohnen für ältere Menschen – Servicewohnen
Service-Wohnanlagen, siehe Informationsblatt Nr. 14, sind sowohl in ihrer Ausstattung, ihrem Leistungsangebot und ihren Kosten sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich im Vorfeld möglichst über alle vorhandenen Angebote der Unterstützung und Pflege zu informieren.
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Informationsblatt Nr. 15 (156 kB)
16 - Wohnungsanpassung
Schon kleine Veränderungen können das Leben in der eigenen Wohnung erleichtern, Unfallgefahren
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Informationsblatt Nr. 16 (146 kB)
17 - Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dienen der allgemeinen Hygiene, dem Schutz des Pflegenden und erleichtern die Pflege. Aufgrund der Materialbeschaffenheit oder aus hygienischen Gründen können sie in der Regel nur einmal benutzt werden.
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Informationsblatt Nr. 17 (137 kB)
18 - Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel und Digitale Pflegeanwendungen
Hilfsmittel sind Gegenstände, die körperliche Beeinträchtigungen ausgleichen und den Menschen zu einer selbständigeren Lebensführung verhelfen. Sie können vom Medizinischen Dienst (MD) im Pflegegutachten und von Pflegefachkräften empfohlen oder ärztlich verordnet werden.
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Informationsblatt Nr. 18 (199 kB)
19 - Hausnotrufsystem
Der Einsatz eines Hausnotrufsystems kann eine gute Lösung sein, um der Angst, nach einem Sturz oder Unfall in der Wohnung hilflos zu sein, entgegenzuwirken.
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Informationsblatt Nr. 19 (149 kB)
20 - Mobilitätshilfe
Ein weiteres, kostenfreies Angebot für Menschen mit Behinderungen hält der Verkehrsverbund Berlin – Brandenburg (VBB) bereit. Der „Bus & Bahn-Begleitservice“ begleitet mobilitätseingeschränkte oder ältere Menschen, die Busse und Bahnen nur erschwert alleine nutzen können oder die auf Hilfestellung beim Umsteigen angewiesen sind. Dieser Service gilt im gesamten Berliner Im höheren Alter, bei Erkrankungen oder Behinderungen fällt es oft schwer, die eigene Wohnung zu verlassen. Alleinlebende Menschen können sich dadurch isoliert und einsam fühlen. Es gibt verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten, die in dieser Lebenslage helfen können, die Mobilität zu erhalten, den Kontakt zur Außenwelt nicht zu verlieren oder geistige Anregungen zu erfahren.
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Informationsblatt Nr. 20 (174 kB)
21 - Pakt für Pflege/Pflege vor Ort
Pflege vor Ort – Unterstützung, wo Sie leben
Sie oder Ihre Angehörigen benötigen Pflege oder Unterstützung im Alltag? Das Land Brandenburg stärkt mit dem Pakt für Pflege gezielt die Angebote vor Ort – also direkt in Ihrer Gemeinde, Ihrer Stadt oder Ihrem Wohnort.
Was ist „Pflege vor Ort“?
„Pflege vor Ort“ bedeutet: Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen werden dort unterstützt, wo sie leben und bleiben möchten – im eigenen Zuhause, in vertrauter Umgebung, im Dorf oder Stadtteil.
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Informationsblatt Nr. 21 (170 kB)
22 - Schwerbehindertenausweis
Warum sollte ich eine Behinderung feststellen lassen?
Behinderte Menschen haben zusätzliche Rechte nach dem Sozialgesetzbuch IX. Ein Schwerbehindertenausweis soll ihnen helfen, Nachteile, welche ihnen durch die Behinderung entstanden sind, auszugleichen. Wie massiv Sie beeinträchtigt sind, gibt der „Grad der Behinderung“ im Schwerbehindertenausweis wieder. Das Landes- amt für Soziales und Versorgung prüft das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nach Erhalt ihres Antrages.
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Informationsblatt Nr. 22 (175 kB)
23 - Rehabilitation
Wieder in der Lage zu sein, die Herausforderungen des Alltags zu meistern oder den aktuellen Zustand zu erhalten, das ist das Ziel einer medizinischen Rehabilitation.
Leistungen der Rehabilitation sollen Einschränkungen der Körperfunktionen beseitigen, vermindern oder eine Verschlimmerung verhüten, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden. Verschiedene Behandlungsmöglichkeiten helfen dabei, die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.
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Informationsblatt Nr. 23 (154 kB)
24 - Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind. Diese Situation kann nicht nur aufgrund einer Krankheit eintreten, sondern zum Beispiel auch durch einen Unfall, in dessen Folge die betroffene Person ganz oder teilweise handlungsunfähig wird. In diesen Fällen kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. einer rechtlichen Betreuerin erforderlich sein. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorge vollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können.
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Informationsblatt Nr. 24 (164 kB)
25 - Gesetzliche Betreuung
Eine gesetzliche Betreuung kommt in Betracht, wenn ein volljähriger Mensch vorübergehend oder auf Dauer wegen einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, für persönliche Angelegenheiten ganz oder teilweise zu sorgen.
Als gesetzliche Betreuende kommen zunächst nahestehende Personen in Frage, aber auch Mitarbeitende eines Betreuungsvereins, der Betreuungsbehörde oder ehrenamtliche Betreuungspersonen sowie Berufsbetreuende. Falls schon eine Betreuungsverfügung formuliert wurde, wird nach Prüfung des Betreuungsgerichts die darin gewünschte Person als Betreuungsperson bestellt. Bei der Auswahl hat das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen.
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Informationsblatt Nr. 25 (177 kB)
26 - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung ist eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SBG) XII für ältere oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können.
27 - Landespflegegeldgesetz
Hochgradig Sehbehinderte, Blinde und Gehörlose haben im Land Berlin zum Ausgleich ihrer behindertenbedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG). Diese Leistungen sind unabhängig von der Höhe des sonstigen Einkommens und Vermögens.
Bei finanzieller Bedürftigkeit kann das Landespflegegeld im Rahmen der Sozialhilfe (Blindengeld) aufgestockt werden.
28 - Wohngemeinschaften für Menschen mit (und ohne) Demenz
Ambulant betreute Wohngemeinschaften stellen eine Alternative zur Versorgung Pflegebedürftiger, insbesondere demenziell erkrankter Menschen, dar. Wohngemeinschaften sind keine Pflegeheime oder stationären Einrichtungen. Die Bewohnenden leben dort zur Miete in einer eigenen, gemeinsam genutzten Wohnung zusammen. Die Betreuung und Pflege werden durch ambulante Pflegedienste gewährleistet. In Bezug auf den Pflegedienst sowie auf die Art und den Umfang der Leistungen besteht ein Wunsch- und Wahlrecht für die Bewohnenden.
28 a - Checkliste Wohnumfeld für Menschen mit Demenz
Die Checkliste stellt beispielhaft Möglichkeiten vor, wie Wohnungen an die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz angepasst werden können. Das Wohnumfeld/ die Wohnung sollte hierbei weitgehend auf die persönlichen Fähigkeiten des demenziell erkrankten Menschen unter Einbeziehung der räumlichen Gegebenheiten abgestimmt werden.
29 - Begutachtungsrichtlinien - Pflegegrad
Bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wird die Selbständigkeit eines Menschen in sechs Lebensbereichen – Modulen- beurteilt.
30 - Soziale Sicherung für Pflegende
Durch das Pflegeversicherungsgesetz (§ 44 SGB XI) wurden Möglichkeiten zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen geschaffen:
Rentenversicherung
Viele Personen können wegen der häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen ihrer Erwerbstätigkeit nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr nachgehen. Sie können aufgrund der Pflegetätigkeit unter Umständen zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden.
31 - Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
32 - Unterhaltspflicht von Kindern für pflegebedürftige Eltern (Hilfe zur Pflege)
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz tritt eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den pflegebedürftigen Eltern (oder Eltern gegenüber ihren pflegebedürftigen Kindern) erst ab der Grenze von 100.000 € Bruttojahreseinkommen ein. Hierbei wird allein das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes, nicht aber der Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt.
33 - Versorgung schwerstkranker und sterbende Menschen
Schwerstkranke und sterbende Menschen benötigen Unterstützung und Begleitung, damit sie ihr Leben so lange wie möglich in eigener Verantwortung und nach ihren Wünschen gestalten können. Die Palliativversorgung hat zum Ziel, Beschwerden möglichst gut zu lindern und Lebensqualität zu erhalten. Medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Betreuung und Begleitung ermöglichen, dass das Leben der sterbenden Menschen bis zum Tod so aktiv wie möglich sein kann.
34 - Vergütung in der ambulanten Versorgung 2025 (Brandenburger Leistungskomplexe zur Pflege – Orientierungswerte)
35 - Hilfe zur Pflege
Menschen mit Pflegebedarf, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um die Pflege bezahlen zu können, haben Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII durch das Bezirksamt. Dies ist möglich, wenn entweder kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht oder die Leistungen der Pflegekasse nicht
ausreichen.
36 - Der Anwendungsbereich des WBVG
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist ein Verbraucherschutzgesetz und regelt Verträge zwischen Unternehmen und volljährigen Verbrauchern und Verbraucherinnen, bei denen die Vermietung von Wohnraum an das Erbringen oder Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen geknüpft ist. Es gilt für Menschen, die aufgrund ihres Alters, ihrer Pflegebedürftigkeit oder wegen einer Behinderung auf Hilfen angewiesen sind.
37 - Pflegebedürftigkeit bei Kindern und Jugendlichen
Aufgrund einer angeborenen Erkrankung, einer Behinderung, eines Unfalls oder aus sonstigen Gründen kann auch bei Kindern und Jugendlichen eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Die Familien stehen in diesen Fällen vor komplexen Herausforderungen: Wie sind die Voraussetzungen für einen Pflegegrad bei Kindern? Welche Unterstützung gibt es für Kinder in der Kita und der Schule? Welche Hilfsmittel oder Umbaumaßnahmen im häuslichen Bereich werden finanziert für Kinder und Jugendliche mit Handicap? Kinder und Jugendliche sollen so früh wie möglich in das Hilfe- und Versorgungssystem integriert werden, um ihre Selbstständigkeit in der Alltags- und Lebensbewältigung zu fördern. Ziel ist eine passgenaue Versorgung und die Verbesserung der Lebenssituation.
38 - Reisen für hilfe- und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige
Reisen macht Spaß und steigert die Lebensfreude, oft weit über die Urlaubszeit hinaus. Mobilitätseingeschränkte Menschen, von der Diagnose Demenz Betroffene oder Eltern mit pflegebedürftigen Kindern unterscheiden sich in ihren grundsätzlichen Reisewünschen nicht von anderen Reisenden. Dennoch verzichten hilfe- und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige häufig auf Reisen. Es gibt jedoch eine große Anzahl an speziellen Angeboten mit individueller Unterstützung. Wichtig sind hier verlässliche Informationen zu den Details touristischer Angebote als wesentliche Grundlage für die Reiseentscheidung.
39 - 24–Stunden Pflege und Betreuung zu Hause
Viele Pflegebedürftige wünschen und / oder benötigen eine 24-Stunden-Betreuung in der eigenen Wohnung. Häufig übersteigt diese jedoch die psychischen und physischen Kräfte der Angehörigen. Im Folgenden werden daher Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine ganztägige Betreuung und Pflege in der eigenen Häuslichkeit organisiert werden kann.
40 - Versorgungsangebote für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen
„Eine psychische oder seelische Störung ist eine erhebliche Abweichung von der Norm im Erleben oder Verhalten, die die Bereiche des Denkens, Fühlens und Handelns beeinflusst.“ So beschreibt es die Weltgesundheitsorganisation.
Es gibt viele Menschen, die unter psychischen oder seelischen Beeinträchtigungen leiden. Für sie selbst, ihre Angehörigen und auch das soziale Umfeld ist die Situation meist nicht leicht. Die häusliche Versorgung kann zum Problem werden. Alltägliche Verrichtungen gelingen nicht mehr ohne Hilfe von außen.
41 - „Gut für sich sorgen im Pflegealltag“
Selbstfürsorge beginnt bei körperlichen Grundbedürfnissen wie Schlaf, gesunde Ernährung, Bewegung und Körperpflege. Selbstfürsorge heißt auch, sich regelmäßig Entspannung und Ruhe zu gönnen, den Alltagsdruck oder besondere Lebensbelastungen regelmäßig auszugleichen und abzubauen.
Die Pflege und Begleitung eines Angehörigen und die eigenen Belastungen können sehr beanspruchend sein.
42 - Technik im Alltag Ambient Assisted Living - AAL
Beim Ambient Assisted Living - AAL, übersetzt „umgebungsunterstütztes Wohnen“ oder auch manchmal „Altersgerechte oder alltagsunterstützende Assistenzsysteme“ genannt, geht es um Produkte und Konzepte, die das Leben in der eigenen häuslichen Umgebung mit Einschränkungen erleichtern sollen.
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