4 - Der Entlastungsbetrag

Informationsblatt Nr.4

Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige oder andere nahestehende Pflegende unterstützen und entlasten.
Bei häuslicher Pflege besteht in den Pflegegraden 1-5 ein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 € monatlich.

Wo kann ich den Entlastungsbetrag einsetzen?
Aufwendungen werden von den Pflegekassen erstattet, wenn folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:

1. Tages- oder Nachtpflege
2. Kurzzeitpflege
3. Leistungen von ambulanten Pflegediensten, dabei kann es sich um alle Pflegesachleistungen gem. § 36 SGB XI handeln, bei Pflegegrad 2-5 jedoch nicht aus dem Bereich der Selbstversorgung
4. für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (AuA)
5. Nachbarschaftshilfe
6. für die Verhinderungspflege, wenn sie als Finanzierungsmittel für die vorstehenden qualitätsgesicherten Angebote genutzt wird

Einen Überblick über die zugelassenen, bzw. anerkannten Anbieter im Land Brandenburg geben z.B. die Internetseiten www.pflege-navigator.de oder www.pflegelotse.de.

Erhöhung des Entlastungsbetrages
Es ist möglich, 40% der ambulanten Sachleistungen in Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln. Hier können dann statt der Grundpflege Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Hilfen in Anspruch genommen werden.

Wie erhalte ich die Leistungen?
In den meisten Fällen rechnet der Leistungserbringer die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür ist eine sogenannte Abtretungserklärung durch den Versicherten erforderlich. Die Leistungserbringer können Sie zu diesem Verfahren informieren. Alternativ ist es auch möglich, dass Sie die Leistungen direkt beim Leistungserbringer bezahlen oder an ihn überweisen. Sie können dann im Anschluss die Kostenerstattung bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Hierfür ist ein Nachweis über die erfolgte Zahlung (Quittung oder Kontoauszug) erforderlich.

Verbleibender Betrag
Wird der Leistungsanspruch in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Restbetrag noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe ist eine anerkannte Unterstützung im Alltag für Menschen mit Pflegegrad. Sie ergänzt die Pflege und entlastet Angehörige. Ziel ist es, den Verbleib in der eigenen Wohnung zu sichern und soziale Teilhabe zu ermöglichen.

Welche Hilfe ist möglich?
Keine medizinische oder körperbezogene Pflege. Nachbarschaftshilfe ersetzt keinen Pflegedienst.

Typische Leistungen:

  • Einkaufen und Besorgungen
  • Begleitung zu Arzt- oder Behördenterminen
  • Unterstützung im Haushalt
  • Spaziergänge und Gespräche
  • Hilfe beim Ausfüllen von Formularen
  • Aktivierende Alltagsbegleitung

Wer darf Nachbarschaftshelferin oder -helfer sein?
Nachbarschaftshilfe ist eine anerkannte Unterstützung im Alltag für Menschen mit Pflegegrad. Sie ergänzt die Pflege und entlastet Angehörige. Ziel ist es, den Verbleib in der eigenen Wohnung zu sichern und soziale Teilhabe zu ermöglichen.

Voraussetzungen:

  • nicht bis zum 2. Grad verwandt
  • nicht im selben Haushalt lebend
  • nicht als Pflegeperson eingetragen
  • Teilnahme an einer anerkannten Schulung (z.b. bei Barmer EK oder Malteser Hilfsdienst)
  • Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
  • maximal zwei Pflegebedürftige gleichzeitig unterstützen

Wie wird abgerechnet?
Die Erstattung erfolgt über die Pflegekasse.
Es können bis zu 10 Euro pro Stunde vereinbart werden.

Weitere Informationen:
www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de