20 - Mobilitätshilfe
Informationsblatt Nr. 20
Bus & Bahn-Begleitservice
Ein weiteres, kostenfreies Angebot für Menschen mit Behinderungen hält der Verkehrsverbund Berlin – Brandenburg (VBB) bereit. Der „Bus & Bahn-Begleitservice“ begleitet mobilitätseingeschränkte oder ältere Menschen, die Busse und Bahnen nur erschwert alleine nutzen können oder die auf Hilfestellung beim Umsteigen angewiesen sind. Im höheren Alter, bei Erkrankungen oder Behinderungen fällt es oft schwer, die eigene Wohnung zu verlassen. Alleinlebende Menschen können sich dadurch isoliert und einsam fühlen. Es gibt verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten, die in dieser Lebenslage helfen können, die Mobilität zu erhalten, den Kontakt zur Außenwelt nicht zu verlieren oder geistige Anregungen zu erfahren.
Die Begleitung erfolgt montags bis sonntags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr im Tarifbereich Berlin AB inkl. Flughafen BER.
Die Voraussetzung zur Inanspruchnahme ist, dass die Nutzenden in der Lage sind, ihren Weg zu bewältigen und für die Nutzung der Öffentlichen Verkehrsmittel einen gültigen Fahrschein besitzen. Der Begleitservice kann Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 – 34649940 bestellt oder unter https://www.vbb.de/vbb-services/barrierefreiheit/begleitservice/ angefragt werden.
Fahrdienste im Auftrag der Krankenkassen
Zu den Fahrdiensten, die mit der Krankenkasse abrechnen können, gehören Krankentransport- und Taxiunternehmen. Die zwingende medizinische Notwendigkeit und die Art des Transportmittels müssen vom behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin bescheinigt werden. Die Kostenübernahme der Krankenkasse muss, außer bei Notfällen, vor Fahrtantritt vorliegen.
Die Krankenkassen übernehmen die anfallenden Kosten für Krankenfahrten und -transporte bei stationärer oder teilstationärer Behandlung (z.B. im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung), zu ambulanten Operationen, bei vor-/nachstationärer Behandlung, wenn eine an sich notwendige Behandlung in einer voll- bzw. teilstationären Einrichtung dadurch verkürzt oder vermieden werden kann, bei ambulanter Dialyse, onkologischer Strahlen- oder Chemotherapie und in Ausnahmefällen zur ambulanten Behandlung
Die Verordnung für Mietwagen und Taxi gilt ohne vorherige Genehmigung der Kasse bei Vorliegen der Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis,
bei Pflegegrad 3, wenn Arzt / Ärztin eine Mobilitätseinschränkung feststellt
bei Pflegegrad 4 oder 5.
Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Fahrtkosten. Es sind mindestens 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro je Fahrt zu entrichten, allerdings jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt.
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