35 - Hilfe zur Pflege
Menschen mit Pflegebedarf, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um die Pflege bezahlen zu können, haben Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII durch den zuständigen Leistungsträger. Dies ist möglich, wenn entweder kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht oder die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen.
Dies gilt sowohl für die ambulante Hilfe im häuslichen Bereich, für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte, als auch für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim.
Der Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ kann beim Sozialamt des zuständigen Landkreises bzw. kreisfreien Stadt gestellt werden.
Wichtig dabei ist, dass alle angeforderten Unterlagen eingereicht und alle finanziellen Belastungen belegt werden. Dies ist eine sogenannte Mitwirkungspflicht.
Das Sozialamt gewährt „Hilfe zur Pflege“, soweit diese als notwendig anerkannt wird. Voraussetzung ist, dass zuerst vorrangige Leistungen, wie z.B. die Leistungen der Pflegekasse eingesetzt werden. Eine weitere Bedingung ist, dass bei verheirateten oder verpartnerten Pflegebedürftigen das gemeinsame Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten für die Pflege zu bestreiten.
Die folgenden Berechnungen bieten einen Überblick, ab wann Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährt werden. Es handelt sich dabei um einen groben Überblick, der eine exakte Berechnung durch das Sozialamt nicht ersetzt
Bei der jeweiligen Berechnung ist zu ermitteln, was der beantragenden Person selbst und ggf. den Eheleuten oder verpartnerten Personen an Einkommen für den täglichen Lebensunterhalt verbleiben muss (Einkommensgrenze), bzw. in welchem Umfang eine Kostenbeteiligung zu leisten ist.
Einkommensberechnung bei ambulanter Pflege zu Hause
| 1.126,00 € | Grundbetrag | |
| + | 395,00 € | ggf. Familienzuschlag für den Ehepartner/verpartnerte Person |
| + | € | Kosten der Unterkunft für den Ehepartner/verpartnerte Person |
| + | € | Versicherungen |
| + | € | besondere Belastungen |
| = | € | Einkommensgrenze |
Hinsichtlich der abzusetzenden besonderen Belastungen ist eine Vielzahl von Varianten möglich. Sprechen Sie deshalb direkt mit der Abteilung Hilfe zur Pflege im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt.
Ist das zur Verfügung stehende Einkommen (z.B. die Rente) niedriger als der Betrag der Einkommensgrenze, entfällt eine Kostenbeteiligung, d.h. es wird „Hilfe zur Pflege“ in vollem Umfang gewährt.
Überschreitet das zur Verfügung stehende Einkommen die Einkommensgrenze ist eine Kostenbeteiligung in Höhe von 40 bis 100 % der Differenz zwischen Einkommensgrenze und tatsächlichem Einkommen zu leisten. Der Prozentsatz richtet sich danach, ob bereits ein Pflegegrad vorliegt.
Daneben ist zu prüfen, ob vorhandenes Vermögen für die Pflege eingesetzt werden muss, bzw. welcher Teil des Vermögens der pflegebedürftigen Person verbleiben kann (Schonvermögen). Weitere Ausführungen hierzu weiter unten.
Einkommensberechnung bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim
Alleinstehende müssen das gesamte Einkommen abzüglich des ihnen zustehenden Barbetrages (sog. Taschengeld), der Bekleidungsbeihilfe und Vermögens (über der Schongrenze) einsetzen. Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe obliegt den jeweiligen Landesbehörden oder von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen festzulegen. Zusätzlich muss bei der Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung geprüft werden, ob ein Wohngeldanspruch für den Heimbewohner besteht, da Wohngeld eine vorrangige Leistung darstellt. Hierfür muss bei der Wohngeldstelle ein Wohngeldantrag für Heimbewohner gestellt werden, die für die Region zuständig ist, in der sich das jeweilige Heim befindet.
Bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Pflegebedürftigen ist ebenfalls grundsätzlich das gemeinsame Einkommen und Vermögen einzusetzen. Jedoch muss der im eigenen Haushalt verbleibenden Person der Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse ausreichen.
Berechnung des einzusetzenden Eigenanteils an den Heimkosten
| € | Gesamteinkommen beider Eheleute/verpartnerten Personen | |
| - | 563,00 € | Regelsatz für den Ehepartner/verpartnerte Person |
| - | 95,71 € | ggf. 17 % Mehrbedarf Merkzeichen „G“ oder „aG“ für den Ehepartner/verpartnerte Person |
| - | € | Pauschaler Zuschlag für den Ehepartner/verpartnerte Person |
| - | € | Kosten der Unterkunft für den Ehepartner/verpartnerte Person |
| - | € | Versicherungen |
| - | € | besondere Belastungen |
| - | 152,01 € | Barbetrag |
| - | € | Bekleidungsbeihilfe |
| = | € | Einzusetzender Eigenanteil |
Hinsichtlich der abzusetzenden besonderen Belastungen ist eine Vielzahl von Varianten möglich. Sprechen Sie deshalb direkt mit der Abteilung Hilfe zur Pflege im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt.
Berechnung des Schonvermögens
Generell ist vorhandenes Vermögen für die Pflege einzusetzen.
Davon ausgenommen sind unter anderem:
- selbst genutztes Wohneigentum
- 10.000 € sog. kleinerer Barbetrag
- plus 10.000 € für die geehelichte/verpartnerte Person sowie
- 500 € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person
- Zweckgebundene angemessene Verträge für Bestattung, in Form von Bestattungskostenvorsorgeverträgen mit einem Bestattungsinstitut oder einer Sterbegeldversicherung
Auch hier können viele Konstellationen denkbar sein. Sprechen Sie deshalb unbedingt mit der für Sie zuständigen Verwaltungskraft, da auch bei vorhandenem Vermögen durchaus Ansprüche auf Leistungen durch das Sozialamt bestehen können.
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