32 - Unterhaltspflicht von Kindern für pflegebedürftige Eltern (Hilfe zur Pflege)

Informationsblatt Nr. 32

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz tritt eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den pflegebedürftigen Eltern (oder Eltern gegenüber ihren pflegebedürftigen Kindern) erst ab der Grenze von 100.000 € Bruttojahreseinkommen ein. Hierbei wird allein das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes, nicht aber der Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt.
Es findet keine pauschale Prüfung der Einkommen der Kinder statt, es sei denn, das Sozialamt hat eine Vermutung, dass ein höheres Einkommen vorhanden ist.
Bei Überschreiten der Grenze wird das Durchschnittseinkommen der Unterhaltspflichtigen berechnet. (Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs, bei Selbstständigen der letzten drei bis fünf Jahre)

Davon werden folgende Kosten abgezogen:

  • berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten)
  • Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge (z. B. Beiträge gesetzliche Krankenversicherung)
  • krankheitsbedingte Aufwendungen
  • Darlehensverbindlichkeiten
  • private Altersvorsorgekosten (max. 5 % des Bruttoeinkommens)
  • Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Elternteils
  • Mietkosten und Mietnebenkosten über 580 €
  • vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Ehepartnern

Nicht abziehen können Sie Rundfunkgebühren, Beiträge für Hausratsversicherungen und Haftpflichtversicherungen sowie Mietkosten bis 580 €, da diese Posten bereits im Selbstbehalt enthalten sind.
Von dem bereinigten Nettoeinkommen können Sie Ihren Selbstbehalt abziehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2024 entschieden, dass ein Mindestselbstbehalt von 2.650 € angemessen ist (BGH, 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24). Im Einzelfall kann auch ein Selbstbehalt von bis zu 70 % mehr als angemessen gelten – das wären dann bis zu 4.500 €.

Vermögen
Grundsätzlich müssen Kinder ihr Vermögen nicht mehr für den Elternunterhalt einsetzen. Es gelten nur noch die Zinserträge aus dem Vermögen als Einkommen. Eine selbst bewohnte Immobilie muss nicht verkauft werden oder das zur eigenen Altersvorsorge angesparte Vermögen nicht eingesetzt werden, wenn es angemessen ist.
Bestattungsrücklagen dürfen in der Regel ebenfalls nicht angetastet werden.

Steuerliche Absetzbarkeit
Wer für seine Eltern Unterhalt zahlt, kann dies unter „außergewöhnlichen Belastungen“ in der Jahressteuererklärung geltend machen.

Veräußerbarkeit und Verhältnismäßigkeit
Die Sozialämter prüfen, ob es den Betroffenen (Pflegebedürftigen) selbst oder den Unterhaltspflichtigen zugemutet werden kann, Vermögensgegenstände wie ein nicht selbst bewohntes Wohneigentum oder andere Gegenstände, Werte, Anwartschaften oder Rechte zu verkaufen oder ein Wohneigentum zu belasten.
Hier gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es darf niemandem die Existenzgrundlage oder die Möglichkeit des Aufbaus einer Existenz oder Alterssicherung genommen werden. Deswegen gelten hier besondere Selbstbehalts- und Freibetragsgrenzen.
Wurde eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten vom Sozialamt ermittelt, erteilt es darüber eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Hiergegen kann kein Widerspruch eingelegt werden.
Es kann versucht werden auf dem Wege der Einwandsbearbeitung weitere Belastungen geltend zu machen. Hier besteht die Möglichkeit, das direkte Gespräch im Sozialamt zu suchen, um diese Unstimmigkeiten zu klären.