27 - Landespflegegeldgesetz

Informationsblatt Nr. 27

Schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen einen Anspruch auf Teilhabegeld. Bei sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit kann zusätzlich zum Landesteilhabegeld für blinde Menschen Blindenhilfe nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt werden.

Anspruchsvoraussetzungen
Nach § 2 sind Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes

  1. Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
    1. mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
    2. b. mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen,
  2. Blinde Menschen und ihnen nach § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellte Personen;
  3. Gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt,
  4. Taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen

Nach § 72 Abs. 5 SGB XII stehen blinden Menschen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Teilhabegeld nach dem Landesteilhabegeldgesetz beträgt ab 01.07.2024:
Für Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich, beider Hände, oder mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen: monatlich 235,00 €
Für Blinde über 18 Jahren: monatlich 425,00 €
Für Blinde unter 18 Jahren: monatlich 212,50 €
Für Gehörlose: monatlich 130,00 €
Für Taubblinde: monatlich 850,00 €

Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind vorrangig und werden bei Blinden und Taubblinden anteilig auf das Teilhabegeld nach dem Landesteilhabegeldgesetz angerechnet. Bei Personen mit Leistungen aus der Pflegeversicherung entsprechend des Pflegegrades 2 werden 46% der Geldleistungen des Pflegegrades 2 angerechnet. Bei Personen mit Leistungen aus der Pflegeversicherung entsprechend der Pflegegrade 3 bis 5 werden 33% der Geldleistungen des Pflegegrades 3 angerechnet.

Landesteilhabegeld für Anspruchsberechtigte nach § 2 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 zur Hälfte gewährt. In Fällen der Besitzstandswahrung wird das Pflegegeld nach SGB XI in voller Höhe angerechnet.

Zuständig für die Antragstellung ist der jeweilige Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die anspruchsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Weitere Informationen sind darüber hinaus erhältlich bei:
Blinden- und Sehbehindertenverband Brandenburg e. V. (BSVB)
Straße der Jugend 114, 03046 Cottbus –
Telefon: 0355 22 549 Fax: 0355 7293974
E-Mail: bsvb@bsvb.de, Internet: www.bsvb.de

Landesverband der Gehörlosen Brandenburg e. V.
Großbeerenstraße 179, 14482 Potsdam
E-Mail: vorstand@gl-brandenburg.de

ZFK e.V./ Landesdolmetscherzentrale
Wetzlarer Straße 18;14482 Potsdam
Telefon +49 (0)331 8871 307 Fax +49 (0)331 8871 319
E-Mail: ldz@dolmetscherzentrale.com
oder
Sachsendorferstr. 5; 03051 Cottbus
Telefon +49 (0)355 7295890 Fax +49 (0)355 22779
E-Mail: ldz@dolmetscherzentrale.com

Integrationsfachdienst für Hörbehinderte
Lipezker Straße 48, 03048 Cottbus
Telefon +49 (0)355 7295890 Fax +49 (0)355 22779
E-Mail: Noack@ifd-brandenburg.de