24 - Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Informationsblatt Nr. 24
Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind. Diese Situation kann nicht nur aufgrund einer Krankheit eintreten, sondern zum Beispiel auch durch einen Unfall, in dessen Folge die betroffene Person ganz oder teilweise handlungsunfähig wird. In diesen Fällen kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. einer rechtlichen Betreuerin erforderlich sein. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorge vollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können.
Ehegattennotvertretungsrecht
Für maximal 6 Monate kann ein Ehegatte für den anderen Ehegatten Entscheidungen der Gesundheitssorge treffen. Voraussetzung ist, der Arzt der handlungs- und entscheidungsunfähigen Person, hat die Notwendigkeit attestiert. Das Vertretungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben. Hat der betroffene Ehegatte zuvor bereits einer anderen Person eine Vollmacht erteilt, kann das Vertretungsrecht keine Anwendung finden.
Eine umfassende Vertretung für alle Lebensbereiche kann weiterhin nur durch eine schriftliche Willenserklärung in einer Vorsorgevollmacht erfolgen.
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird.
Wichtiger Hinweis: Kreditinstitute prüfen das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht zur Vornahme von Bankgeschäften besonders streng. Sie wollen sich und ihre Kunden vor einem missbräuchlichen Zugriff auf das Kontoguthaben schützen. Bei der Vorlage einer einfachschriftlichen Vollmacht ist nicht ersichtlich, ob die Unterschrift echt ist und der Vollmachtgeber bzw. die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig war. Wir empfehlen daher, zur Erteilung einer Konto-/Depotvollmacht die Bank /Sparkasse in Begleitung der zu bevollmächtigende Person persönlich aufzusuchen.
Eine Vollmacht sollte nur bei voller Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person erteilt werden und kann zudem notariell beurkundet werden. Das hat den Vorteil, dass die Geschäfts- bzw. Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen geprüft wird und die Vollmacht beim Notar hinterlegt, werden kann. Ist Haus- und Grundbesitz vorhanden, so ist eine notarielle Vollmacht unumgänglich (BGB § 311b).
Über die Betreuungsbehörde kann die Unterschrift des Vollmachtgebenden kostenpflichtig behördlich bestätigt werden.
Die Vorsorgevollmacht kann in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden, die Eintragung ist allerdings kostenpflichtig.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung werden eine oder mehrere Personen benannt, die bei Eintritt einer Betreuungsbedürftigkeit vom Betreuungsgericht zum Betreuenden bestellt werden sollen. Die betroffene Person kann aber auch aufführen, wer auf keinen Fall als gesetzliche Betreuende fungieren sollen. Auch können konkrete Wünsche hinsichtlich der Führung der Betreuung geäußert werden.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung werden für den Fall, dass die Äußerungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsfähigkeit verloren geht, Wünsche hinsichtlich bestimmter Heilbehandlungen oder ärztlicher Eingriffe schriftlich festgehalten. Es können eine oder mehrere Personen benannt werden, die die notwendigen Erklärungen abgeben sollen. Die benannten Wünsche, sollten im Vorfeld wohl bedacht werden. Betreuungsbehörden der Landkreise und örtlichen Betreuungsvereine bieten Beratung an.
Die Verfügung kann alle Krankheitsbilder oder –zustände umfassen. Sie ist in jeder Krankheitsphase verbindlich. Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen. Eine professionelle Beratung vor dem Abfassen ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen, ebenso eine regelmäßige Aktualisierung der Verfügung.
Die betroffene Person kann ihren Willen jederzeit ändern.
Es ist ratsam, eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu verknüpfen.
Die Originale sollten gut zugänglich aufbewahrt werden und diejenigen informiert sein, die in der Vollmacht oder der Verfügung aufgeführt sind. Sie können auch bei der Bundesnotarkammer https://www.vorsorgeregister.de/ registriert werden.
Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung verfasst wurde, wo sich das Original befindet und wer in diesem Falle zu informieren ist.