22 - Schwerbehindertenausweis

Informationsblatt Nr. 22

Warum sollte ich eine Behinderung feststellen lassen?
Behinderte Menschen haben zusätzliche Rechte nach dem Sozialgesetzbuch IX. Ein Schwerbehindertenausweis soll ihnen helfen, Nachteile, welche ihnen durch die Behinderung entstanden sind, auszugleichen. Wie massiv Sie beeinträchtigt sind, gibt der „Grad der Behinderung“ im Schwerbehindertenausweis wieder. Das Landes- amt für Soziales und Versorgung prüft das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nach Erhalt ihres Antrages.

Erklärung der wichtigsten Merkzeichen
Merkzeichen G - für schwerbehinderte Menschen, welche erheblich in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt sind (gehbehindert) Diese Beeinträchtigung liegt bei Menschen vor, welche wegen einer Einschränkung des Gehvermögens, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten, oder nicht ohne Gefahren, für sich oder andere, Wegstrecken im Ortsverkehr zu Fuß zurücklegen können. Nach der Rechtsprechung gilt als übliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von circa zwei Kilometern, welche in etwa einer halben Stunde zurückgelegt werden.
Nachteilsausgleiche: 50 % Kfz-Steuer Ermäßigung, oder kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke

Merkzeichen aG - für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist eine erheblich mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem Grad der Behinderung von 80 entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der Mensch mit Behinderung sich außerhalb seines Autos nur unter großer Anstrengung oder mit Unterstützung durch eine andere Person fortbewegen kann. Meistens betrifft dies Menschen, die auch für kurze Strecken auf den Rollstuhl angewiesen sind.
Maßgebend ist die Gehfähigkeit im öffentlichen Raum. Die Gehfähigkeit im häuslichen Umfeld steht der Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht entgegen.
Nachteilsausgleiche: kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke, Befreiung der Kfz-Steuer, Blauer Parkausweis