4 - Der Entlastungsbetrag
Informationsblatt Nr.4
Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige oder andere nahestehende Pflegende unterstützen und entlasten.
Bei häuslicher Pflege besteht in den Pflegegraden 1-5 ein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 € monatlich.
Wo kann ich den Entlastungsbetrag einsetzen?
Aufwendungen werden von den Pflegekassen erstattet, wenn folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
1. Tages- oder Nachtpflege
2. Kurzzeitpflege
3. Leistungen von ambulanten Pflegediensten, dabei kann es sich um alle Pflegesachleistungen gem. § 36 SGB XI handeln, bei Pflegegrad 2-5 jedoch nicht aus dem Bereich der Selbstversorgung
4. für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
5. für die Verhinderungspflege, wenn sie als Finanzierungsmittel für die vorstehenden qualitätsgesicherten Angebote genutzt wird
Einen Überblick über die zugelassenen, bzw. anerkannten Anbieter im Land Brandenburg geben z.B. die Internetseiten www.pflege navigator.de oder www.pflegelotse.de.
Erhöhung des Entlastungsbetrages
Es ist möglich, 40% der ambulanten Sachleistungen in Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln. Hier können dann statt der Grundpflege Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Hilfen in Anspruch genommen werden.
Wie erhalte ich die Leistungen?
In den meisten Fällen rechnet der Leistungserbringer die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür ist eine sogenannte Abtretungserklärung durch den Versicherten erforderlich. Die Leistungserbringer können Sie zu diesem Verfahren informieren. Alternativ ist es auch möglich, dass Sie die Leistungen direkt beim Leistungserbringer bezahlen oder an ihn überweisen. Sie können dann im Anschluss die Kostenerstattung bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Hierfür ist ein Nachweis über die erfolgte Zahlung (Quittung oder Kontoauszug) erforderlich.
Verbleibender Betrag
Wird der Leistungsanspruch in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Restbetrag noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.