44 - Nachbarschaftshilfe im Land Brandenburg
Informationsblatt Nr. 44
Miteinander, füreinander: Was Nachbarschaftshilfe in der Pflege bedeutet
Um Menschen mit Pflegebedarf ein möglichst langes Leben im eigenen Zuhause zu ermöglichen, benötigen sie neben der Pflege oft auch Unterstützung im Alltag – etwa beim Einkaufen, bei der Hausarbeit oder beim Spaziergang. Überall im Land leisten Nachbarinnen und Nachbarn bereits ehrenamtlich diese Hilfe. Ab sofort können pflegebedürftige Menschen ihren Helferinnen und Helfern eine kleine Aufwandsentschädigung zahlen und diese Leistung bei ihrer Pflegekasse abrechnen. Die Pflegeversicherung stellt für alle häuslich versorgten pflegebedürftigen Personen einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich bis zu 131 Euro zur Verfügung. Dieses Geld kann unter anderem für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden, dazu gehört nun auch die Nachbarschaftshilfe. Der Entlastungsbetrag wird nicht jeden Monat automatisch ausgezahlt, sondern nachträglich erstattet. Dafür muss nachgewiesen werden, dass entsprechende Leistungen in Anspruch genommen wurden. Die ehrenamtlich helfende Person muss beim Landesamt für Soziales und Versorgung als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer registriert worden sein.
Beispiele für Nachbarschaftshilfe sind:
- Einkäufe erledigen, gern auch gemeinsam
- zusammen Anträge und Formulare ausfüllen
- Begleitung bei Ausflügen oder zu Arztterminen
- Unterstützung im Haushalt
- Hilfe im Umgang mit Computer und Handy
- gemeinsame Aktivitäten, z. B. Spaziergänge
Voraussetzungen für eine Registrierung
Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer kann sein, wer:
- eine Schulung über Grund- und Notfallwissen von 6 Zeitstunden nachweist oder
- bei einschlägiger beruflicher Qualifikation bzw. bei Kenntnissen aus einem Pflegekurs an einer Informationsveranstaltung von 2 Zeitstunden teilgenommen hat
und zusichert, dass
- maximal zwei pflegebedürftige Personen im gleichen Zeitraum unterstützt werden,
- die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer mit der pflegebedürftigen Person nicht
- bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist,
- in einer häuslichen Gemeinschaft lebt oder
- als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI tätig ist.
Wer pflegebedürftige Kinder oder Jugendliche unterstützen möchte, muss zusätzlich ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Es handelt sich bei der Nachbarschaftshilfe in der Pflege um ein ehrenamtliches Engagement.
Wo sind Schulungsangebote zu finden?
Angebote für Schulungen und Informationsveranstaltungen finden Sie auf der Internetseite:
www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de
Diese Schulungen sind kostenfrei.
In den Schulungen erhalten Sie auch wichtige Informationen zur Registrierung und zur Abrechnung mit den Pflegekassen.
Wo erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung als Nachbarschaftshelferin bzw. Nachbarschaftshelfer erfolgt beim Landesamt für Soziales und Versorgung. Das dafür erforderliche Formular finden Sie auf der Internetseite www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de unter dem Menüpunkt „Registrierung“.
Wie wird die Nachbarschaftshilfe honoriert?
Die Höhe der Aufwandsentschädigung vereinbart die pflegebedürftige Person mit ihrer Nachbarschaftshelferin oder ihrem Nachbarschaftshelfer. Der Betrag darf umgerechnet auf die Anzahl der geleisteten Stunden 10 Euro pro Stunde nicht überschreiten. Nach der Registrierung kann für geleistete ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe die Aufwandsentschädigung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person abgerechnet werden.
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