28 - Wohngemeinschaften für Menschen mit (und ohne) Demenz
Informationsblatt Nr. 28
Ambulant betreute Wohngemeinschaften stellen eine Alternative zur Versorgung Pflegebedürftiger, insbesondere demenziell erkrankter Menschen, dar. Wohngemeinschaften sind keine Pflegeheime oder stationären Einrichtungen. Die Bewohnenden leben dort zur Miete in einer eigenen, gemeinsam genutzten Wohnung zusammen. Die Betreuung und Pflege werden durch ambulante Pflegedienste gewährleistet. In Bezug auf den Pflegedienst sowie auf die Art und den Umfang der Leistungen besteht ein Wunsch- und Wahlrecht für die Bewohnenden.
Wichtige Merkmale ambulant betreuter Wohngemeinschaften
Grundsätzlich kann in zwei Formen von Wohngemeinschaften unterschieden werden: Es gibt selbstverantwortete und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften. Von selbstverantworteten Wohngemeinschaften spricht man, wenn der Miet- und Pflegevertrag getrennt sind, die Bewohnenden den Pflegedienst frei wählen können und sie das Zusammenleben vollständig selbstverantwortet regeln. Trifft eine dieser Voraussetzungen nicht zu, spricht man von einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft.
Jede Person oder deren Vertretungsberechtigte schließt einen Einzelmietvertrag und einen Pflegevertrag ab. Die Vermietung kann vertraglich und tatsächlich vom Anbieter der Pflege und Betreuung getrennt sein. Eine Trennung von Vermietung und Pflegedienst empfiehlt sich jedoch, da so etwa das Hausrecht und die Wahlfreiheit der Bewohnenden gewahrt werden kann.
In der Wohngemeinschaft hat jede Person ein eigenes Zimmer, das mit privaten Möbeln ausgestattet wird. Daneben gibt es in der Regel ein gemeinsames Wohnzimmer und eine Küche sowie ein oder mehrere barrierearme bestenfalls jedoch barrierefreie Badezimmer. Die Ausstattung der Wohnung mit persönlichen, vertrauten Einrichtungsgegenständen soll dazu beitragen, eine familiäre und wohnliche Atmosphäre herzustellen.
Die Betreuung und Pflege werden meistens durch einen Pflegedienst gewährleistet und in der Regel bis zum Lebensende in der Wohnung gesichert. Abhängig von der Anzahl und dem Versorgungsumfang der Bewohnenden sind in Früh- und Spätschichten Mehrfachbesetzungen möglich bzw. erforderlich.
Als weitere Voraussetzung für eine Wohngemeinschaft ist gesetzlich festgelegt, dass die Bewohnenden beziehungsweise ihre Angehörigen oder gesetzliche Betreuung das Geschehen maßgeblich mitgestalten. Dies ist für alle Beteiligten etwas, das gemeinsam gelernt und immer wieder neu mit Leben gefüllt werden muss.
Angehörige und gesetzlich Betreuende sind ein wichtiger Faktor für das Funktionieren der Wohngemeinschaft. Dies erfordert, sich gemeinschaftlich zu organisieren, sich über das Zusammenleben zu verständigen und gemeinsam aufzutreten und zu handeln. Eine schriftliche Vereinbarung, in der Angehörige und rechtlich Betreuende wichtige Eckpunkte festhalten (wie der Umgang mit größeren Anschaffungen oder ein Wechsel des Pflegedienstes), kann dabei sehr unterstützend sein.
Zusätzlich kann über den Wohngruppenzuschlag eine gemeinschaftlich beauftragte Person
(Präsenzkraft) organisatorische Aufgaben übernehmen.
In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften hat der Pflegedienst darauf hinzuwirken, dass eine Vertrauensperson vorhanden ist. Diese wird von den Bewohnenden oder deren gesetzlicher Vertretung oder Bevollmächtigten gewählt. Die Vertrauensperson soll das gemeinschaftliche Interesse der Bewohnenden erfassen und die soziale Teilhabe fördern.
Die Tagesgestaltung orientiert sich an Gewohnheiten, Bedürfnissen, Gesundheitszustand, Fähigkeiten und Rhythmus der Bewohnenden. Sie sollen aktiv in alltägliche Abläufe wie Kochen oder Abwaschen, in Gruppenangebote, Bewegungsaktivitäten, Ausflüge oder Einkaufen einbezogen werden. Auf diese Weise können soziale, motorische und kognitive Kompetenzen gefördert und erhalten werden. Für die Pflege und Betreuung ist es wichtig, dass ein festes Team zuständig ist. Ein permanenter Wechsel der Bezugspersonen wirkt sich sehr ungünstig auf Menschen mit Demenz aus und sollte daher ausgeschlossen sein.
Kosten und Finanzierung
Die Miete ist in Wohn-Pflege-Gemeinschaften ist ggf. etwas höher als ortsüblich. Kosten für Strom, Heizung und anderes, den sogenannten Nebenkosten, werden auf alle Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt. Kosten für Lebensmittel, Reinigungsmittel und andere notwendige Dinge des täglichen Bedarfs werden in der Regel aus einer gemeinsamen Haushaltskasse bezahlt. Die Mitglieder der Wohngemeinschaft bzw. deren Angehörige verständigen sich in der Regel darüber, welcher monatliche Betrag veranschlagt wird. Zudem sollen Rücklagen für größere Anschaffungen, Reparaturen und Renovierungen in den gemeinsam genutzten Wohnräumen gebildet werden.
Die einzelnen Pflegeleistungen werden in der Wohngemeinschaft, wie im
Privaten Einzelhaushalt, individuell vereinbart. Der Pflegedienst schließt hierzu mit jedem einzelnen Bewohner einen individuell abgestimmten Pflegevertrag. Darüber hinaus gibt es in manchen Wohngemeinschaften einen separaten Betreuungsvertrag, in dem z.B. die verlässliche Betreuung rund um die Uhr geregelt ist.
Zur Finanzierung der pflegerischen Leistungen wird die Pflegesachleistung der Pflegekasse angerechnet. Diese reicht in der Regel nicht aus, um die Kosten für die benötigte Pflege und Betreuung rund um die Uhr zu gewährleisten und müssen als Eigenanteil getragen werden. Reicht das Einkommen und Vermögen nicht aus, um diese Kosten zu finanzieren, kann das Sozialamt bei Antragstellung ergänzend Hilfe zur Pflege für die pflegerischen Leistungen übernehmen.
Zusätzlich wird unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 38a SGB XI ein Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224,- € monatlich von der Pflegekasse gewährt. Dieser Betrag kann für eine Präsenzkraft eingesetzt werden.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu einer Höhe von 131 € monatlich, die über den Pflegeanbieter oder einen externen Anbieter erbracht werden können.
Im Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz – BbgPBWoG sind in Brandenburg betreute Wohngemeinschaften auch in den Anwendungsbereich des Ordnungsrechts einbezogen. Alle betreuten Wohngemeinschaften können durch die Heimaufsicht anlassbezogen überprüft werden, wenn Beschwerden über Defizite in der Pflege oder Betreuung vorliegen.