27 - Landespflegegeldgesetz

Informationsblatt Nr. 27

Hochgradig Sehbehinderte, Blinde und Gehörlose haben im Land Berlin zum Ausgleich ihrer behindertenbedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG). Diese Leistungen sind unabhängig von der Höhe des sonstigen Einkommens und Vermögens.
Bei finanzieller Bedürftigkeit kann das Landespflegegeld im Rahmen der Sozialhilfe (Blindengeld) aufgestockt werden.

Anspruchsvoraussetzungen
Nach § 1 dieses Gesetzes gelten Personen als hochgradig sehbehindert, wenn „deren Sehschärfe auf keinem Auge mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 vom Hundert bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt“.
Blind trifft zu, wenn „deren Sehschärfe auf keinem Auge mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind“.
Gehörlose sind Personen „mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 vom Hundert beträgt.
Als taubblind gilt, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat. In diesem Fall ist ihm das Merkzeichen TBL im Schwerbehindertenausweis zuzuerkennen.

Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz beträgt ab 01.07.2024:
Hochgradig Sehbehinderte oder Gehörlose: monatlich 176,06 €
Hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose: monatlich 352,12 €
Blinde: monatlich 704,22 €
Taubblinde: monatlich 1.189,00 €

Leistungen der Pflegeversicherung sind vorrangig und werden anteilig auf das Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet. Es kann dadurch zu einer Kürzung des Landespflegegeldes kommen. Bei Pflegegrad 2 werden 152,72 €, bei Pflegegrad 3 bis 5 jeweils 189,09 € angerechnet. Dem Berechtigten bleiben aber immer 50% des jeweils gewährten Betrages.

In Fällen der Besitzstandswahrung (früher: Hilflosenpflegegeld) wird das Pflegegeld nach SGB XI in voller Höhe angerechnet. Im Rahmen einer vollstationären Versorgung in einem Pflegeheim wird das Landespflegegeld nur zur Hälfte ausgezahlt.
In Einrichtungen werden folgende Leistungen gewährt:
• bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 88,03 €
• bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 176,06 €
• bei Blindheit 352,11 €
• bei Taubblindheit 594,50 €

Zuständig für die Antragstellung ist das jeweilige Bezirksamt. Weitere Informationen sind darüber hinaus erhältlich bei:

Blinden- und Sehbehindertenverband Brandenburg e. V. (BSVB)
Straße der Jugend 114, 03046 Cottbus –
Telefon: 0355 22 549 Fax: 0355 7293974
E-Mail: bsvb@bsvb.de, Internet: www.bsvb.de

Landesverband der Gehörlosen Brandenburg e. V.
Großbeerenstraße 179, 14482 Potsdam
E-Mail: vorstand@gl-brandenburg.de

ZFK e.V./ Landesdolmetscherzentrale
Wetzlarer Straße 18;14482 Potsdam
Telefon +49 (0)331 8871 307 Fax +49 (0)331 8871 319
E-Mail: ldz@dolmetscherzentrale.com
oder
Sachsendorferstr. 5; 03051 Cottbus
Telefon +49 (0)355 7295890 Fax +49 (0)355 22779
E-Mail: ldz@dolmetscherzentrale.com

Integrationsfachdienst für Hörbehinderte
Lipezker Straße 48, 03048 Cottbus
Telefon +49 (0)355 7295890 Fax +49 (0)355 22779
E-Mail: Noack@ifd-brandenburg.de